Unerlaubte Ausstrahlung von Möllemann-Absturz: Werbeerlöse müssen offengelegt werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen erteilen müssen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch dessen Veröffentlichung schuldhaft verletzt haben. 2007 strahlten die Betreiber mehrfach einen Videofilm aus, der den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann zeigte und den der Kläger von Bord des Flugzeugs aufgenommen hatte. Der Kläger verlangte Auskunft von den Betreibern, welche Werbeerlöse sie am Tag der Veröffentlichung des Films erzielten, um seinen Schadensersatzanspruch beziffern zu können. Das Landgericht wies ihn ab, vor dem Berufungsgericht und dem BGH hatten die Auskunftsklagen Erfolg. Die Beklagten haben das Recht des Klägers als Hersteller des Videofilms widerrechtlich und schuldhaft durch die unerlaubte Ausstrahlung verletzt. Sie sind dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht umfasst - je nach der Berechnungsart, die der Kläger wählt - die Herausgabe des Gewinns. Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötigt der Kläger Angaben über die erzielten Werbeeinnahmen. Unerheblich sei, dass die Werbekunden an diesem Tag die Werbung unabhängig von dem ausgestrahlten Video gebucht hätten. Dass die Betreiber statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebe den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf (BGH, Urteil vom 25. 03.2010; Az.: I ZR 122/08).
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