BGH bestätigt MoMiG: Rückwirkende Regelung über verdeckte Sacheinlage bei der GmbH ist zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern die rückwirkende Anwendung der durch das MoMiG reformierten Regeln über die verdeckte Sacheinlage bestätigt. Mit dem am 1. November 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat der Gesetzgeber die Rechtsfragen einer nach wie vor verbotenen verdeckten Sacheinlage anders geregelt. Danach sind die der verdeckten Sacheinlage zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr unwirksam, der Wert der verdeckt eingebrachten, in das Eigentum der Gesellschaft übergegangenen Sache wird auf die Bareinlageverpflichtung des Einlegers angerechnet. Die Neuregelung gilt laut BGH auch für Fälle, in denen die verdeckte Sacheinlage schon vor Inkrafttreten des MoMiG vereinbart und eingebracht wurde. Die Karlsruher Richter hoben hier das dem Fall zugrundeliegende Berufungsurteil (Streit über die Einbringung von Lizenzen während eines Insolvenzverfahrens) auf und verwiesen die Sache zur neuen Verhandlung zurück (BGH, Urteil vom 22.03.2010; Az.: II ZR 12/08).
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