Wettbewerbsverstoß – Online-Händler sind für Aktualität von Preissuchmaschinen verantwortlich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass Händler, die über Preissuchmaschinen werben, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden können, wenn von ihnen vorgenommene Preiserhöhungen verspätet im Internet angezeigt werden. Im Ausgangsfall ging es um einen wettbewerbsrechtlichen Streit um Haushaltselektronik. Der beklagte Händler bot 2006 eine Espressomaschine über die Preissuchmaschine idealo.de an. Er stand dort mit dem von ihm geforderten Preis von 550 € unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 € heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt. Der Mitbewerber sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung. Der Bundesgerichtshof sah dies genauso. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbinde mit den dort präsentierten Informationsangeboten die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität und geht davon aus, dass die angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können. Der Verbraucher rechne nicht damit, dass diese Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung werde auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile nicht verhindert. Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird (BGH, Urteil vom 11. 03. 2010; Az.: I ZR 123/08).
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