Krankenkassenzusatzbeiträge für Hartz IV-Empfänger: Bundesagentur für Arbeit erläutert Härtefallregelung
Wie das Internetportal krankenkassen.de meldet, hat die Bundesagentur für Arbeit am 10.03.2010 eine Reihe von Härtefällen beschrieben, in denen die Grundsicherungsstellen den Zusatzbeitrag für Empfänger von ALG II (Hartz IV) oder Sozialgeld übernehmen. Dabei bleibt es bei der Grundregel, dass Hartz IV Empfänger ihren Zusatzbeitrag selbst übernehmen müssen, wenn sie trotz Zusatzbeitrag nicht die Krankenkasse wechseln wollen. Die Grundsicherungsstellen übernehmen den Zusatzbeitrag nur dann, wenn der Krankenkassenwechsel eine besondere Härte darstellen würde. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, erläutert die Bundesagentur für Arbeit, wenn die bisherige Krankenkasse spezielle erforderliche Behandlungsformen anbiete oder Anwartschaftszeit für Prämienzahlungen verloren ginge. In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurden nun weitere Härtefälle beschrieben. Die Grundsicherungsstelle übernimmt die Kosten auch, wenn:
•die bisherige Krankenkasse bereits bestimmte Leistungen bewilligt hat, wie zum Beispiel eine Reha-Maßnahme oder Kur,
•bestimmte Sachleistungen oder Hilfsmittel für Schwerbehinderte zurückgegeben werden müssten, oder
•dies den Abbruch einer begonnenen Dauerbehandlung bedeuten würde.
Der Hartz IV-Empfänger muss dabei das Vorliegen eines Härtefalls selbst nachweisen. Eine Übernahme der Kosten bei Arbeitslosengeld I-Empfängern durch die Agentur für Arbeit ist generell nicht möglich. Der Versicherte muss den Zusatzbeitrag direkt an seine Krankenkasse zahlen. Die Bundesagentur für Arbeit hat ein Antragsformular zur Befreiung vom Zusatzbeitrag wegen Vorliegen eines Härtefalls veröffentlicht.
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