Hautschäden durch Laserbehandlung – Kosmetikerin muss wegen Nichtbeachtung von Herstellervorgaben 4.000 € zahlen
Wenn eine Kosmetikerin vor der Haarentfernung an den Unterschenkeln einer Kundin vorwerfbar eine Probelaserung unterlässt und daher die Behandlung mit zu hoher Lichtenergie durchführt, kann Sie laut Landgericht (LG) Bonn zum Schadenersatz verpflichtet werden. Im Ausgangsfall hatte die Kosmetikerin trotz Schmerzäußerungen der Kundin die Behandlung nicht abgebrochen. Dabei handele es sich nach Auffassung des Gerichts um einen schadens- und schmerzensgeldbegründenden Behandlungsfehler. Eine Probelaserung sei zwingend notwendig und entspreche den Vorgaben des Geräteherstellers in der Gebrauchsanweisung. Werde eine solche vorgeschriebene Probelaserung nicht durchgeführt und bleiben durch die dadurch falsch eingestellte Lichtenergie der Kundin jahrelang Muster auf der Haut zurück, so begründe die Behandlung Schadensersatzansprüche, die hier auf 4.000 € festzulegen sein (LG Bonn, Urteil vom 08.02.2010; Az.: 9 O 325/08).
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