Bundesverfassungsgericht bestätigt: Gemeinden müssen Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer einhalten
Zwei Gemeinden aus Brandenburg haben jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit ihrer Kommunalverfassungsbeschwerde eine Niederlage gegen den Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer erlitten. Seit dem 01.01.2004 sind Gemeinden gesetzlich verpflichtet, Gewerbesteuern zu einem Mindesthebesatz von 200 % zu erheben. Zuvor stand es ihnen frei, jeden beliebigen Hebesatz festzusetzen und durch eine Festsetzung des Hebesatzes auf 0 von der Erhebung der Gewerbesteuer gänzlich abzusehen. Der Zweite Senat hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesthebesatz von 200 % für die Gewerbesteuer sei verfassungskonform. Die Neuregelung verstößt nicht gegen die grundgesetzlich gewährleistete kommunale Finanzhoheit und die von ihr umfasste Hebesatzautonomie. Das Grundgesetz gewährleiste nicht, dass den Gemeinden das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ohne gesetzliche Einschränkungen eingeräumt wird. Die mit dem gesetzlichen Mindesthebesatz von 200 % verbundene Beschränkung des Hebesatzrechts berühre die Finanzautonomie der Gemeinde nicht in ihrem Kernbereich, weil den Gemeinden ein erheblicher Gestaltungspielraum erhalten bleibe (Beschlüsse vom 27. 01.2010; Az.: 2 BvR 2185/04 und 2 BvR 2189/04).
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