Vorsicht! Selbständiger Nebenjob kann rentenversicherungspflichtig sein
Das Bundessozialgericht (BSG) hat aktuell noch einmal festgestellt, dass Selbstständige mit nur einem Auftraggeber Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssen - selbst wenn sie gleichzeitig angestellt beschäftigt sind. Im entschiedenen Fall hatte Deutsche Rentenversicherung mit einer Krankenschwester um die Rentenversicherungspflicht für ihre Nebentätigkeit als Handelsvertreterin gestritten. Das Landessozialgericht hatte eine Pflicht verneint, weil die Klägerin auch abhängig beschäftigt war. Das BSG hob dieses Urteil auf. Die Frau sei als sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige versicherungspflichtig. Der Senat habe bereits am 04.11.2009 unter dem Az.: B 12 R 7/08 R entschieden, dass die Frage, ob ein selbstständig Tätiger wegen der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber versicherungspflichtig ist, sich allein danach beurteilt, ob ein oder mehrere Auftraggeber für die selbstständige Tätigkeit vorhanden sind. Ein daneben bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist dabei nicht zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 02.03.2010; Az.: B 12 R 10/09 R).
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