Pfändungsschutz: Auto von erwerbstätigem Ehepartner darf in ländlichen Gebieten nicht gepfändet werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, welches der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar ist. Im entschiedenen Fall wurde die Klage des Gläubigers gegen den Gerichtsvollzieher abgelehnt, der sich geweigert hatte, ein solches Fahrzeug zu pfänden. Vom Pfändungsschutz erfasst seien auch die Gegenstände, die vom Ehegatten eines Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt werden. Durch eine Pfändung dieser Gegenstände wäre die wirtschaftliche Existenz einer Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Ein Kraftfahrzeug sei für die Beförderung allerdings dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Das sei hier wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet allerdings nicht der Fall gewesen (BGH, Beschluss vom 28. 10. 2010; Az.: VII ZB 16/09).
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