Presse-Grosso - Verlag ist nicht zur ausschließlichen Belieferung mit Presseerzeugnissen verpflichtet
Ein Verlag ist nicht verpflichtet, einen in der Region agierenden Zeitungs- und Zeitschriftenvertrieb ausschließlich mit Presseerzeugnissen zu beliefern. Dies hat jetzt der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle entschieden. Der Senat hat damit auf die Berufung des Verlags das anderslautende Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Eine entsprechende mündliche Vereinbarung der Parteien aus den siebziger Jahren war wegen eines bis zum Jahre 1999 geltenden gesetzlichen Schriftformerfordernisses unwirksam. Das Landgericht hatte jedoch angenommen, dass die Parteien die Vereinbarung nach Aufhebung des Verbots durch die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen und tägliche Praktizierung der Vertriebsregelung stillschweigend als gültig anerkannt hätten. Dem hat der Kartellsenat widersprochen. Eine nachträgliche Bestätigung der formunwirksamen Alleinvertriebsregelung setzte voraus, dass die Parteien den Grund der Nichtigkeit kennen, oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Vertrages haben. Dies konnte der Pressegrossist vorliegend nicht nachweisen. Dass der Verlag über eine qualifizierte Rechtsberatung verfüge, worauf das Landgericht abgestellt habe, reiche für den erforderlichen Nachweis der Kenntnis nicht aus. Auch verstößt es nach Auffassung des Kartellsenats nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich der Verlag nach über 10 Jahren auf die Unwirksamkeit der Regelung beruft. Weiter ergebe sich auch kein Anspruch auf ausschließliche Belieferung wegen einer unzulässigen Behinderung oder Diskriminierung nach dem Kartellrecht (OLG Celle, Urteil vom 11.02. 2010; Az.: 13 U 92/09 (Kart)).
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