BGH ändert seine Meinung - Rückforderung schwiegerelterlicher Geschenke jetzt möglich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt über eine Klage von Schwiegereltern entschieden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten. Die Rückforderung einer solchen Zuwendung ist nunmehr – im Gegensatz zur früheren Auffassung des Gerichts - unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Derartige schwiegerelterliche Leistungen seien rechtlich als Schenkung zu qualifizieren. Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen sind die Grundsätze des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen sei regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfalle diese Geschäftsgrundlage. Dadurch werde im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Als Konsequenz der geänderten Senatsrechtsprechung sei damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren. Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), komme regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden wollen, müssten sie nach Meinung der Richter ihr Kind direkt beschenken (BGH, Urteil vom 03.02.2010; Az.: XII ZR 189/06).
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