Bußgeld: Bei verpackten Backwaren muss zwingend das Gewicht angegeben werden
Verbrauchermärkte müssen das Gewicht von Backwaren auf teilweise durchsichtigen Fertigverpackungen angeben, wenn die Füllmenge mehr als 100 g beträgt. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden. Bei einer Kontrolle stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen fest, dass auf Verpackungen von „ofenfrisch“ angebotenen Backwaren zwar die Anzahl, nicht aber deren Gewicht angegeben war. Wegen Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung verhängte die Behörde ein Bußgeld, woraufhin das Unternehmen erfolglos klagte. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen und der Fertigpackungsverordnung, so das Gericht, müsse das Unternehmen die Gewichtsangabe auf der Verpackung anbringen. Während beim Kauf loser Gebäckstücke der Käufer Anzahl und Zusammensetzung der Produkte selbst bestimme, werde ihm dies beim Erwerb von Fertigpackungen vom Verkäufer weitgehend vorgegeben. Dieser Umstand rechtfertige eine unterschiedliche Handhabung der betroffenen Backwaren (VG Koblenz, Urteil vom 21. 01. 2010; Az.: 1 K 1036/09.KO).
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