Oberverwaltungsgericht erteilt europäischem Führerscheintourismus eine knallharte Absage
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat jetzt über einen neuen Aspekt des Dauerthemas "EU-Führerscheintourismus" entschieden. In dem Verfahren um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes griff ein Antragsteller den zuständigen Landkreis (Antragsgegner) an, dass seine in Polen erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Dem Mann war in Deutschland 2004 die Fahrerlaubnis entzogen worden, woraufhin er einen polnischen Führerschein machte. Als dies dem Landkreis 2009 bekannt wurde, schrieb die Behörde die polnischen Stellen an, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis dort seinen Wohnsitz gehabt habe. Als die Anfrage ohne Antwort blieb, untersagte der Landkreis dem Mann den Gebrauch der polnischen Fahrerlaubnis. Auf der Grundlage der neuen 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) vom 20. Dezember 2006 hat das OVG die Behörde jetzt bestätigt. Es komme aufgrund der Richtlinie nicht mehr auf einen aus Verlautbarungen des Ausstellerstaates hervorgehenden Nachweis eines Verstoßes gegen das europarechtliche Wohnsitzerfordernis beim Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis an. Das folge aus den nunmehr zwingenden Verboten der 3. Führerscheinrichtlinie, nach vorheriger Entziehung einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU Staat eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen bzw. eine gleichwohl erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2010; Az.: 16 B 814/09).
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