EuGH legt Richtlinie über Insider-Geschäfte aus
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aktuell auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Brüsseler Appellationshofes mehrere Fragen in Zusammenhang mit der Richtlinie über Insider-Geschäfte (RL 2003/6) verbindlich geklärt. Die Richter weisen darauf hin, dass die Richtlinie die Insider-Geschäfte in objektiver Weise definiert – ohne dass in deren Definition der sie tragende Vorsatz ausdrücklich einbezogen worden wäre –, um durch diese Definition eine wirksame und einheitliche Regelung zur Ahndung von Insider-Geschäften mit dem legitimen Ziel des Schutzes der Integrität der Finanzmärkte zu schaffen.
Das Verbot von Insider-Geschäften ist dann anwendbar, wenn ein primärer Insider, der eine Insider-Information besitzt, von dem Vorteil, den ihm diese Information verschafft, bei der Vornahme eines mit dieser Information zusammenstimmenden Geschäfts auf dem Markt ungerechtfertigt Gebrauch macht. Eine Kursbeinflussung ist für das Vorliegen einer Insiderinformation unerheblich. Das vorlegende Gericht wollte außerdem wissen, ob für die Verhängung einer Sanktion wegen eines Insider-Geschäfts unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der erzielte Gewinn zu berücksichtigen ist. Hierzu verweist der EuGH auf das jeweilige nationale Recht (Urteil des EuGH vom 23.12.2009; Az.: C-45/08 Spector Photo Group NV).
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