Verbotene Werbung: Unitymedia Hessen liegt in Deutschland nicht vorn
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat dem Kabelnetzbetreiber Unitymedia Hessen GmbH & Co KG jetzt bestimmte Werbeaussagen verboten In einem Faltblatt hatte diese mit Testergebnissen geworben, die zuvor in Computerzeitschriften publiziert worden waren, darunter "Computer Bild hat gemessen: Im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwindigkeiten (DSL 2.000, 6.000 und 16.000) hinweg liegt Unitymedia vorn" oder "In unserem Test hatten die Kabelbetreiber neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen." Die Deutsche Telekom AG hatte die genannten und weitere Werbeaussagen als irreführend beanstandet und auf Unterlassung geklagt.
Der Telekom wurde im Berufungsverfahren jetzt überwiegend Recht gegeben. Die Werbeaussage "Im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwindigkeiten (DSL 2000, 6000 und 16.000) hinweg liegt Unitymedia vorn" sei irreführend, weil dem Verbraucher entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten eine überregionale Verfügbarkeit des Angebots und ein Spitzenplatz gerade der Unitymedia Hessen bei allen Anschlussgeschwindigkeiten suggeriert werde. Wer sein Angebot auf einige örtlich begrenzte Ballungsräume beschränke, könne nicht den Spitzenplatz im Deutschland-Durchschnitt für sich beanspruchen (OLG Köln, Urteil vom 18.12.2009; Az.: Az. 6 U 90/09).
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