Mit Preisnachlass darf nur für im Geschäft vorrätige Waren geworben werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass eine Werbung für einen Preisnachlass von 19 % dann wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird,dass der Nachlass nur für im Geschäft vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Konkret ging es um eine Prospektwerbung für einen Preisnachlass mit folgendem Text: "Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer. An diesem Tag suchten zwei Mitarbeiter der Klägerin das Geschäft der Beklagten auf und erhielten beim Kauf einer Kamera auf den Verkaufspreis einen Nachlass von 19 %. Auf ihre Nachfrage, ob auch nicht vorrätige Ware bestellt werden könne, erhielten sie die Auskunft, dass dies möglich sei. Auf den Preis werde aber nicht der Rabatt gewährt, der nur am 3. Januar auf die im Geschäft vorrätige Ware zu erhalten sei. Die Klägerin hält die Werbung für den Preisnachlass wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für wettbewerbswidrig. Das Landgericht und Oberlandesgericht hatten der Klage stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des beklagten Handelsunternehmens zurückgewiesen. Bei dem beworbenen Preisnachlass handelt es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme müssen bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden. Diesen Anforderungen genüge die Werbung der Beklagten hier nicht. Möchte der Handel einen angekündigten Preisnachlass einschränken, muss er hierauf bereits in der Werbung hinweisen (BGH,Urteil vom 10. 12. 2009; Az.: I ZR 195/07).
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