Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen auch fremde Altgeräte auf eigene Kosten entsorgen
Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) hat am 26.11.2009 entschieden, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz die Hersteller derartiger Geräte zu Recht verpflichtet, die auf den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten und mit Altgeräten gefüllten Behältnisse auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen, auch soweit diese fremde Altgeräte enthalten. Ein Hersteller hatte die dafür zuständige Stiftung Elektro-Altgeräte Register, die als "Gemeinsame Stelle" sämtlicher Hersteller deren Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte verwaltet, verklagt. Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls die Vereinbarkeit der streitigen Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit übergeordnetem Gemeinschafts- und Verfassungsrecht bejaht. Das gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Verursacherprinzip gestatte es, einem Hersteller auch die Entsorgungskosten für fremde Altgeräte aufzuerlegen. Das sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar (BverwG, Az.: 7 C 20.08).
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