Widerrufsrecht: Unerlaubtes Radarwarngerät kann zurückgegeben werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gerade entschieden, dass bei einem Fernabsatzgeschäft ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch dann besteht, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Nach einem telefonischen Werbegespräch hatte ein Verbraucher ein solches Gerät per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion bestellt. Der von ihm ausgefüllte Bestellschein enthielt den vorformulierten Hinweis, das die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten. Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme, der Käufer sandte das Gerät an den Verkäufer zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Vertriebsfima weigerte sich.
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der Kläger als Verbraucher aufgrund des ausgeübten Widerrufs Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat. Zwar sei der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig und damit nichtig, wenn der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist. Das Recht, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, wird davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung könne nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt (BGH, Urteil vom 25. 11. 2009, Az.: VIII ZR 318/08).
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