Verlängerung der Flugzeit um 5 Stunden müssen Reisende nicht akzeptieren
Eine Verlängerung der Flugzeit bei einem Langstreckenflug um 5 Stunden ist eine wesentliche Änderung der Reiseleistung, die zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn durch die Vorverlagerung der Abreisezeit der Reisende eine weitere Nacht verliert Der spätere Kläger hatte bei einem Reiseunternehmen eine Thailandreise gebucht und dabei eine Anzahlung geleistet. Die Reise sollte im Februar 2009 stattfinden. 3 Monate vor dem Abreisedatum änderte das Reiseunternehmen die Abflug – und Ankunftszeiten. Nunmehr sollte schon 5 Stunden früher gestartet werden. Darauf hin erklärte der Kunde seinen Rücktritt vom Reisevertrag. Das wollte jedoch das Reiseunternehmen nicht. Bei einer Fernreise sei die Verlängerung der Flugzeit um 5 Stunden und 15 Minuten zumutbar. Der Kunde könne natürlich stornieren, bekomme aber seine Anzahlung nicht zurück, sondern schulde noch Stornogebühren.
Das Amtsgericht gab dem Reisenden jedoch Recht: Er habe wirksam vom Reisevertrag zurücktreten können, da die Änderung der Flugzeiten im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der Reiseleistung darstelle. Zwar habe sich die Beklagte mit dem Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Flugzeiten eine Änderung vorbehalten. Das BGB Gesetzbuches schränke dieses Recht jedoch ein. Danach bestehe bei einer wesentlichen Änderung ein Rücktrittsrecht (AG München, Urteil vom 06. 05. 2009, Az.: 212 C 1623/09).
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