OLG verbietet Banken Schätzgebühren in Darlehnsverträgen mit Privatkunden
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat gerade auf eine Klage der Verbraucherzentrale entschieden, dass eine Volksbank bei der Vergabe von Krediten an Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Schätz- oder Besichtigungsgebühr erheben darf. Die Richter urteilten, dass eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Das Geldinstitut könne die Kosten nicht auf Kunden abwälzen. Die Klausel verstoße gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für vertragliche Leistungen verlangt werden dürften. Die Prüfung der vom Kunden angebotenen Sicherheiten, hier die Schätzung und Besichtigung des Beleihungsobjekts, erfolge nur im Interesse der Bank. So sei eine Bank nicht verpflichtet, die Gründe für die Bewilligung eines Kredits offen zu legen. Außerdem verlange die beklagte Volksbank selbst dann die Schätzgebühren, wenn ein Kunde an einer Wertermittlung offensichtlich kein Interesse habe. So hatten auch im vorliegenden Fall die Darlehnsnehmer vor Vertragsabschluss der Bank ein Wertgutachten übersandt, das im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erstellt worden war (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. 11. 2009, Az.: I-6 U 17/09).
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