Rauchverbot für Gaststätten gilt auch im Laufbereich von Einkaufszentren
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat jetzt in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes entschieden, dass das gesetzliche Rauchverbot auch für Gaststättenbetriebe gilt, die offen im Laufbereich von Einkaufszentren liegen. In beiden Einkaufszentren gestattet die Hausordnung des Betreibers das Rauchen im Bereich der Laufflächen. Das Gericht ist der Auffassung, dass nach den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetzes es allein darauf ankomme, dass die Gaststätte in einem allseits von Wänden und Decken umschlossenen Raum liege. Dies sei auch bei Gaststätten im Laufbereich von Einkaufszentren der Fall. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Gesetz für Gaststätten in umschlossenen Räumen ein generelles Rauchverbot vorsehe, während der Betreiber eines Einkaufszentrums kraft seines Hausrechts frei entscheiden könne, ob auf den angrenzenden Laufflächen des Einkaufszentrums geraucht werden dürfe oder nicht. Die strengere Behandlung von Gaststättenbereichen sei deshalb gerechtfertigt, weil dort wegen der Verweildauer und nach dem Verzehr von Speisen sowie dem Genuss anregender Getränke besonderes gern und viel geraucht werde (OVG Münster, Beschlüsse vom 11. 11. 2009, Az.: 4 B 512/09 und 4 B 657/09).
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