Schweineschnitzel darf mit Zusatz "Wiener Schnitzel" heißen
Ein Fleischhersteller darf eines seiner Produkte weiterhin mit der Bezeichnung „Wiener Schnitzel vom Schwein“ in den Handel bringen. Das entschied aktuell das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg. Nachdem das Fleischerzeugnis der Unternehmensgruppe über einen großen Lebensmitteldiscounter vertrieben worden war, hatte die Lebensmittelüberwachung die Bezeichnung beanstandet und ein Bußgeld festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Lebensmittel dürften nicht in einer zur Täuschung oder Irreführung des Verbrauchers geeigneten Weise gekennzeichnet werden. Das sei hier jedoch der Fall, da nach allgemeiner Verkehrsanschauung das Charakteristische an einem „Wiener Schnitzel“ sei, dass es aus Kalbfleisch hergestellt worden sei. Dies werde auch durch den Zusatz „vom Schwein“ nicht beseitigt; vielmehr sei die Verwendung des Begriffs „Wiener Schnitzel“ gerade deshalb erfolgt, um bei dem Verbraucher den Eindruck eines höherwertigen Produkts hervorzurufen. Das Gericht sah dies anders. Zwar könne sich die Beklagte für ihre Sicht der Dinge auf die von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission beschlossenen sogenannten Leitsätze berufen, wonach ein „Wiener Schnitzel“ ein solches aus Kalbfleisch sei. Für das Gericht seien die Leitsätze jedoch nicht bindend. Unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben komme es auch allein darauf an, wie ein „durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher“ die Bezeichnung wahrscheinlich verstehen werde. In Deutschland existiere aber keine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts, dass ein als „Wiener Schnitzel“ bezeichnetes Fleischprodukt immer aus Kalbfleisch bestehen müsse (VG Arnsberg, Urteil vom 26. 10. 2009, Az: 3 K 3516/08).
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