Geschäftsinhaber muss bei Glastür nicht für unachtsame Kunden haften
Im Eingangsbereich eines Kaufhauses muss ein verständiger Kunde laut gerade veröffentlichter Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen und darf nicht sorglos darauf vertrauen, dass er den Eingang ungehindert passieren kann. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Türen durch Aufkleber und dem Anbringen von auffälligen Metallgriffen kenntlich gemacht wurden. Im entschiedenen Fall war eine Kundin mit dem Kopf vor die Glastür gelaufen und hatte eine Gehirnerschütterung erlitten. Sie verklagte den Geschäftsinhaber. Dieser hätte seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, da die Türe nicht hinreichend gekennzeichnet und erkennbar gewesen sei. Er müsste daher für die erlittenen Schäden haften. Das Gericht wies die Klage ab. Auf Grund der in Augenschein genommenen Lichtbilder der fraglichen Glastüre stehe fest, dass das Kaufhaus seine Sicherungspflicht nicht verletzt habe. Auf allen Glastüren befänden sich auffällige Metallgriffe und Aufkleber (AG München, Urteil vom 26. 03. 2009, Az.: 172 C 1190/09).
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