Sparkasse darf Darlehensforderung auch ohne Zustimmung abtreten
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste jetzt über die Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung durch eine Sparkasse entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall begehrt der Kläger gegenüber der von ihm in Anspruch genommenen Sparkasse die Feststellung, dass ein zwischen ihnen in den 90er Jahren zustande gekommenes Darlehensverhältnis ungeachtet einer Abtretungserklärung der Sparkasse fortbestehe und diese auch weiterhin Inhaberin der zur Absicherung der Darlehensrückzahlungsforderungen eingetragenen Grundschulden sei. Der Kläger ist der Auffassung, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis und wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger unwirksam. Der BGH wies die Revision zurück. Die Sparkasse sei zur Abtretung der Darlehensforderung befugt gewesen, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch die genannte Strafvorschrift entgegenstehen. In Bezug auf einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis hat der Senat seine Grundsatzentscheidung aus 2007 bestätigt, dass die Wirksamkeit der Forderungsabtretung durch einen möglichen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts - wie auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen - nicht berührt wird (BGH, Urteil vom 27. 10. 2009, Az.: XI ZR 225/08).
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