BGH schränkt fiktive Reparaturkostenabrechnung nach Verkehrsunfall ein
Die Parteien stritten, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten "freien Karosseriefachwerkstatt" verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nur dann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer „freien Fachwerkstatt" verweisen darf, wenn er darlegen und ggf. beweisen kann, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Unzumutbar sei ein solcher Verweis aber bei Fahrzeugen bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Ablehnen könne der Geschädigte eine solche Verweisung bei einem älteren Kfz auch dann , wenn er konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt (BGH, Urteil vom 20. 10. 2009, Az.: VI ZR 53/09).
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