Öffentlich-rechtlicher Gebührenbescheid darf nicht in Rechnung versteckt werden
Öffentlich-rechtliche Gebühren und privatrechtliche Entgelte dürfen laut aktueller Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) von Gemeinden und ihren Stadtwerken nicht in einer Weise geltend gemacht werden, die dem Bürger die Wahrung seiner Rechte erschwert. Eine Grundstückseigentümerin war durch ein Schreiben der kommunalen Stadtwerke für angefallene Kosten der Trinkwasserversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung in Anspruch genommen worden. Im nachfolgenden Schriftwechsel beriefen sich die Stadtwerke darauf, dass es sich bei dem Schreiben um einen Verwaltungsakt handele, der inzwischen bestandskräftig geworden. Die Stadtwerke kündigten deshalb Vollstreckungsmaßnahmen an. Die dagegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg: Der Verwaltungsakt sei nichtig, da er die erlassende Behörde nicht erkennen lasse.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Stadt hat der VGH zurückgewiesen. Die mit der Berechnung und dem Einzug der Gebühren beauftragten Stadtwerke handelten nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und im Auftrag der Stadt. Dieser Unterschied werde in dem Schreiben der Stadtwerke nicht beachtet. Das als Rechnung bezeichnete Schreiben lasse nicht erkennen, dass es, soweit es die Kosten der Abwasserbeseitigung betreffe, ein Gebührenbescheid sein solle, gegen den der Betroffene innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einlegen müsse, um seine Rechte nicht zu verlieren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2009. Az.: 2 S 1457/09).
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