Sozialgericht verhindert Hartz IV-Bezug durch sittenwidrige Testamentsgestaltung
Verfügt ein Erblasser zugunsten eines Hartz IV-Leistungsbeziehers, dass die Erbschaft nur insoweit ausgezahlt wird, als bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen weiterhin bezogen werden können, darf die Grundsicherungsbehörde laut aktueller Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Dortmund ihre Leistungen einstellen. Es ging um einen Langzeitarbeitslosen, der von seiner Mutter rund 240.000 € erbte. In ihrem notariellen Testament hatte die Mutter verfügt, ihr Bruder müsse als Testamentsvollstrecker und Nacherbe dafür Sorge tragen, dass der Nachlass möglichst erhalten bleibt und ihr Sohn als Vorerbe in den Genuss der Früchte des Nachlasses komme, ohne dass ihm öffentliche Zuwendungen verloren gingen. Das JobCenter stellte daraufhin die Zahlung von Arbeitslosengeld II ein.
Das Sozialgericht lehnte es ab, die Behörde im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung zu verpflichten. Der Antragsteller könne kurzfristig seinen Lebensunterhalt durch die Verwertung von in seinem Besitz befindlichen Aktien sicherstellen. Zur Beendigung seiner Hilfsbedürftigkeit sei er gehalten, das sittenwidrige Testament anzufechten. Die Testierfreiheit könne nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten aus dem Nachlass finanziert würden, während für den Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen solle (SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, Az.: S 29 AS 309/09 ER).
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