Nicht jede Betriebsbeobachtung ist wettbewerbswidrig
Allein die Absicht eines Unternehmens, die durch das Beobachten des Firmengeländes eines Konkurrenzbetriebes erlangten Informationen für ein Abwerben von Kunden zu verwenden, kann einen Wettbewerbsverstoß nicht begründen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Zwei Unternehmen waren Konkurrenten im Bereich der Abfallentsorgung. Ein Mitarbeiter der Beklagten überwachte an einigen Tagen das Betriebsgelände der Klägerin aus einem auf einer öffentlichen Straße stehenden Auto. Dabei sammelte er Notizen über die Tätigkeiten, die auf dem Firmengelände stattfanden. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig und verlangte Unterlassung. Es handele sich um das rechtswidrige Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen. Das Gericht wies die Klage ab. Zwar könne das Beobachten des Betriebsgeländes und das Sammeln von Informationen ein Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen darstellen. Dennoch müsse für die Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes immer der Einzelfall herangezogen werden. Im Streitfall habe der Mitarbeiter sich zwar Notizen gemacht, ein rechtswidriges Verhalten sei dadurch aber dennoch nicht ersichtlich. Allein die Absicht des Mitbewerbers, die durch das Beobachten des Betriebsgeländes erlangten Informationen für ein Abwerben von Kunden zu verwenden, könne einen Wettbewerbsverstoß nicht begründen (BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az.: I ZR 56/07).
Weitere Informationen über dieses Urteil erhalten Sie in dem Beitrag Was kuckst du? Vorsicht, Betriebsspionage!.
- 2881 Aufrufe