Bei Rücktritt vom Kaufvertrag eines Autos muss Nutzungswert ersetzt werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass der Käufer nach Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Fahrzeug Wertersatz für die Nutzung zu leisten hat. Das Europäische Recht stehe einem solchen Anspruch nicht entgegen. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. 04. 2008 ( Rs. C-404/06) beziehe sich nämlich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer - anders als bei der Ersatzlieferung - seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Dies steht auch in Einklang mit der EU-Richtlinie 1999/44/EG , die eine Berücksichtigung der Benutzung der vertragswidrigen Ware bei einer Vertragsauflösung ausdrücklich gestatte (BGH, Urteil vom 16. 09. 2009 Az.: VIII ZR 243/08).
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