BaFin lässt Tarifstrukturzuschlag in der privaten Krankenversicherung höchstrichterlich prüfen
Die BaFin will jetzt im Interesse der Versicherungsnehmer höchstrichterlich prüfen lassen, ob private Krankenversicherer von Tarifwechslern tatsächlich höhere Beiträge als von Neukunden verlangen dürfen. Sie habe darum gegen ein entsprechendes Urteil Revision eingelegt, welches das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt/Main im Juli zu Gunsten eines privaten Krankenversicherungsunternehmens gefällt hat (Az.: 1 K 3082/08.F(2)).Die Entscheidung liege nun beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Würde die Entscheidung der ersten Instanz rechtkräftig, ist nach Auffassung der BaFin zu befürchten, dass auf ältere Versicherungsnehmer in den Alttarifen erhebliche höhere Beiträge zukommen. Außerdem höhle das Urteil das Tarifwechselrecht des Versicherungsvertragsgesetzes faktisch aus. Die BaFin hatte dem Versicherer untersagt, den Zuschlag von Versicherten zu verlangen, bei denen bei Vertragsschluss keine Vorerkrankungen vorlagen, für die in den neuen Tarifen Risikozuschläge zu zahlen wären. Gegen das Verbot hatte das Unternehmen vor dem VG Frankfurt geklagt. Der Klage hatte das Gericht stattgegeben und ausgeführt, der Tarifstrukturzuschlag beeinträchtige das Tarifwechselrecht nicht, da die Versicherten nach dem Wechsel nicht schlechter gestellt seien als zuvor. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz würde nicht verletzt, weil Altkunden unter anderen Voraussetzungen versichert worden seien als die Neuversicherten.
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