EU-Verordnung: Bekömmlich ist beim Wein jetzt verboten
Wein darf weder auf dem Etikett noch in der Werbung als bekömmlich bezeichnet werden. Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz verwendet auf den Etiketten ihrer Weine und bei deren Bewerbung diese Bezeichnung. Das Land Rheinland-Pfalz hält den Begriff wegen seiner gesundheitsbezogenen Aussage nach der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) für unzulässig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Winzergenossenschaft auf Feststellung, dass sie den Begriff verwenden dürfe, ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Begriff „bekömmlich” bringe im Zusammenhang mit Wein jedoch zum Ausdruck, dass er den Körper und seine Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige. Darin liege eine gesundheitsbezogene Aussage, die über das allgemeine Wohlbefinden hinaus gehe (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. 08. 2009 Az.: 8 A 10579/09.OVG).
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