Nachbildung verboten – Stuhlklassiker bleibt weiterhin geschützt
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat jetzt auf Antrag der Firma Thonet einem italienischen Möbelunternehmen untersagt, Nachbildungen des von Mart Stam im Jahr 1926 geschaffenen Freischwingerstuhls zu vertreiben und hierfür zu werben. Das beklagte Unternehmen hatte auf der IMM Cologne 2007 einen derartiges Sitzmöbel ausgestellt und zum Verkauf angeboten. Das Gericht hielt fest, dass der Mart-Stam-Stuhl als Werk der bildenden Kunst auch weiterhin urheberrechtlich geschützt sei. Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2009 Az.: I-20 U 120/08).
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