Kein BMW für selbständigen Hartz IV -Empfänger
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat jetz entschieden, dass die Leasingraten eines selbstständigen Videothek- und Bistrobetreibers für einen BMW 525d nicht von seinem erzielten Gewinn absetzbar sind. Das Gericht stellte fest, dass von den Einnahmen aus Gewerbebetrieb nur notwendige Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, bevor ergänzend Hartz IV-Leistungen beansprucht werden können. Der BMW sei grundsätzlich für den Betrieb nicht erforderlich gewesen, er passe auch nicht zu den Lebensumständen der untersten Einkommensgruppen. Der Kläger müsse zunächst die Gewinne – ohne Abzug der Kosten für den BMW – für seinen Lebensunterhalt verwenden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.06.2009 Az.: L 5 AS 143/09 B ER).
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