Private Pkw-Nutzung eines GmbH-Geschäftsführers ist Arbeitslohn
Nutzt ein Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat, so handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um Arbeitslohn. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dies auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist und ihm die private Nutzung des Firmenwagens im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet wurde. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung komme in einem solchen Fall nicht in Betracht, es handele sich vielmehr stets um Sachlohn. Eine vGA sei lediglich in den Fällen anzusetzen, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutze (BFH, Urteil vom 23.04.2009, Az.: VI R 81/06).
Weitere Informationen zu diesem Urteil finden Sie in unserem Beitrag Private PKW-Nutzung eines Geschäftsführers kann Arbeitslohn sein.
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