Widerrufsbelehrung: Abmahnungen zum bloßen Gelderwerb sind rechtswidrig
Online-Händler, die Mitbewerber wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abmahnen, handeln nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm rechtsmissbräuchlich. Dies glit zumindest dann, wenn keine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs beabsichtigt wird. Im entschiedenen Fall ging es um einen Händler, der einen Konkurrenten über einen mit ihm verwandten Anwalt zahlreiche Male abmahnen ließ. Die Handelsaktivitäten des Händlers waren fast viermal geringer als die durch Abmahnungen „eingenommenen“ Beträge. Damit werde deutlich, dass es bei den Abmahnaktivitäten nicht darum gehe, Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten anzzuhalten, sondern dass hier nur eine gewinnbringende Beschäftigung betrieben wird. Außerdm müsse schon die Klage des Abmahnenden als unzulässig zurückgewiesen werden, da die Klagebefugnis fehle (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009 Az.: 4 U 211/08).
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