Keine Rundfunkgebühren für beruflich genutzten internetfähigen PC
Rundfunkgebühren für beruflich genutzte internetfähigen Computer sind laut einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart unzulässig, sofern sie nicht zum Rundfunkempfang genutzt werden. Die Beweislast dafür liegt bei der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt, in deren Auftrag die GEZ tätig wird. Das Gericht betont, dass derartige multifunktionale Geräte vielfältigen Zwecken dienten, so dass aus dem bloßen Besitz nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden könne. Daher würde es eine unzulässige Besitzabgabe darstellen, wenn Eigentümer und Besitzer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nur aufgrund des Besitzes solcher Geräte mit der Gebühr belastet werden. Das Gericht stellte zusätzlich heraus, dass beruflich genutzte PCs als Zweitgerät gebührenbefreit sind, wenn bereits ein privat genutztes Empfangsgerät vorhanden ist (VG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2009, Az.: 3 K 4387/08).
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