Produkthaftung – Bei Kirschgebäck müssen Verbraucher mit Kernen rechnen
Laut Bundesgerichtshof (BGH) hängt das Maß der Verkehrssicherheit, das von einem Produkt berechtigterweise erwartet werden kann, von der Art und Weise ab, in der es in der Öffentlichkeit präsentiert wird. Konkret ging es in dem gerade vom obersten Zivilgericht entschiedenen Fall um einen Kunden, der sich beim Verzehr eines Gebäckstücks mit Kirschfüllung einen Zahn ausgebissen hatte. Er verklagte die Bäckerie erfolglos durch 3 Instanzen.
Der BGH konstatierte zwar erhöhte Sicherheitsanforderungen für Lebensmittel, schloss aber ein hinnehmbares Restrisiko bei Kirschen nicht aus. Bei Backwaren, die unter der Bezeichnung "Kirschtaler" angeboten wird, wisse ein durchschnittlicher Konsument, dass die Kirsche eine Steinfrucht ist und dass ihr Fruchtfleisch einen Stein enthält. Eine Garantie vollkommener Sicherheit sei für den Hersteller hier nicht zumutbar gewesen (BGH, Az.: VI ZR 176/08).
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