Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist bei bestimmten Geschäftsreisen Pflicht
Wann ist die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Pflicht?
Vielen Arbeitgebern, aber auch Arbeitnehmern ist gar nicht bekannt, dass Unternehmen, die ihre Mitarbeiter beruflich ins Ausland senden, nach § 4 Absatz 1 i. V. m. Anhang 2 Teil 4 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gesetzlich verpflichtet sind, professionelle reisemedizinische Vorkehrungen zu treffen.
Dies gilt für Tätigkeiten in den
- Tropen und Subtropen (Staaten zwischen 30 Grad nördlicher und 30 Grad südlicher Breite), aber auch für
- sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen.
Die Pflichtuntersuchung muss unabhängig von der Dauer des Auslandsaufenthalts durchgeführt werden. Bei kurzen Auslandsaufenthalten kann der Betriebsarzt entscheiden, ob eine arbeitsmedizinische Beratung ausreicht oder ob körperliche oder klinische Untersuchungen erforderlich sind.
Aufpassen
Verstoßen Arbeitgeber gegen diese Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, müssen sie sich im Erkrankungsfall des Arbeitnehmers vor der Berufsgenossenschaft, im Todesfall vor der Staatsanwaltschaft rechtfertigen.
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