Aufpassen! Arbeitgeberleistung zur Krankenzusatz-Versicherung muss jetzt versteuert werden
Freiwillige Beiträge des Arbeitgebers zur privaten Kranken- oder Pflegezusatzversicherung müssen jetzt versteuert werden
Weitgehend unbekannt ist, dass für freiwillige Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (private Krankenzusatzversicherung oder Pflegezusatzversicherung) seit Jahresbeginn 2014 nicht mehr die steuerliche 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge in Anspruch genommen werden kann.
Das heißt konkret:
Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer monatlich einen Zuschuss für dessen private Krankenzusatzversicherung oder Pflegezusatzversicherung, muss künftig der gesamte Betrag wie das normale Gehalt versteuert und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Derartige freiwillige Leistungen zugunsten der Mitarbeiter galten bislang als steuer- und abgabenfrei, wenn sie – zusammen mit anderen Sachzuwendungen – im jeweiligen Kalendermonat den Wert von 44 EUR nicht überstiegen.
Steuerpflicht gilt auch bei Gruppenversicherung
Das Bundesfinanzministerium hat die für Arbeitnehmer lukrative Praxis mit Schreiben vom 10.10.2013 (Geschäftszeichen IV C 5 - S 2334/13/10001) mit Wirkung vom 01.01.2014 unmissverständlich gestoppt. Die Begründung: es handele sich hier um zufließenden Barlohn und keine Sachzuwendung. Die Steuer- und Abgabenpflicht gilt übrigens auch, wenn der Arbeitgeber – wie in vielen Firmen üblich – bei einer sogenannten Gruppenversicherung Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer die versicherte Person ist. Arbeitnehmer und Firmen müssen sich daher auf die neue Rechtslage einstellen und ggf. zu anderen freiwilligen Zuwendungen greifen.
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