Sturz nach Hundeattacke am Probearbeitstag ist Arbeitsunfall
Sturz nach Hundeattacke: Gesetzlicher Unfallschutz greift auch am Probearbeitstag
Der Fall
Der Kläger hatte sich bei einem Postdienstleister um eine Stelle als Briefträger beworben. Man einigte sich auf drei unbezahlte Probearbeitstage. Das Unternehmen stellte dem Kläger außerdem den zeitnahen Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages in Aussicht. Nach den ersten beiden Tagen in Begleitung eines anderen Mitarbeiters, erhielt der Kläger am letzten Tag ein Dienstfahrrad, Dienstkleidung und zwei am Fahrrad zu befestigende Taschen mit Post. Nachdem er etwa die Hälfte der Post verteilt hatte, wurde er von einem Hund angesprungen und stürzte. Dabei zog er sich einen komplizierten Schienbeinkopfbruch zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung, der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch als sogenannter Wie-Beschäftigter versichert gewesen. Dagegen zog der Kläger vor Gericht.
Das Urteil
Mit Erfolg. Das Gericht bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls. Der Kläger sei am Unfalltag als Beschäftigter versichert gewesen. Ihm seien ein Dienstfahrrad und Dienstkleidung übergeben worden, sodass seine Unternehmenszugehörigkeit nach Außen dokumentiert war. In der Übergabe von Post zur Verteilung innerhalb eines festgelegten Zeitraums in einem bestimmten Gebiet komme zudem eine Weisungsgebundenheit in Bezug auf Zeitpunkt, Ort und Dauer zum Ausdruck, der sich der Kläger vereinbarungsgemäß auch unterworfen habe. Die Unfall verursachende Verrichtung sei deshalb nicht dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzuordnen, wie die Berufsgenossenschaft argumentiert habe. Die Tätigkeit habe vielmehr im Zusammenhang mit der Verhandlung über den Abschluss eines Arbeitsvertrages gestanden. Jedenfalls am Unfalltag sei es auch nicht mehr allein darum gegangen, die persönliche und fachliche Eignung des Klägers festzustellen (BSG, Urteil vom 14.11.2013, Az.: B 2 U 15/12 R).
- Kommentieren
- 6861 Aufrufe