Forcierte Lenkzeitüberschreitung: Arbeitgeber muss Bußgeld nicht erstatten
Kraftfahrer scheitert mit Klage gegen Spediteur auf Erstattung von Bußgeld
Ein Arbeitnehmer war vom 10.01.2011 bis zum 23.08.2011 als Kraftfahrer bei einem Transportunternehmer beschäftigt. In der Folge forderte er von dem Spediteur die Erstattung von Bußgeldern in Höhe von insgesamt rund 5.000 €. Er behauptet, der Arbeitgeber habe ihm zugesagt, etwaige Bußgelder für Lenkzeitüberschreitungen zu übernehmen. Er und die weiteren Fahrer seien vom Arbeitgeber in sittenwidriger Weise unter Druck gesetzt worden. Insbesondere habe der Arbeitgeber die Fahrer unter Kündigungsandrohung zur Durchführung von Touren ohne Rücksicht auf verkehrsrechtliche Vorschriften angehalten.
Die Klage des Kraftfahrers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts habe der Arbeitgeber zwar seine Fahrer zum bewussten Gesetzesverstoß aufgefordert, was den Tatbestand des vorsätzlichen und sittenwidrigen Handelns erfülle. Dies genüge jedoch nicht zur Begründung einer Schadenersatzpflicht. Der Kläger hätte detailliert darlegen müssen, dass es ihm aufgrund der besonderen Umstände im konkreten Fall nicht möglich bzw. unzumutbar war, sich gesetzestreu zu verhalten. Dies sei ihm nicht gelungen. Wollte man bereits die geschilderte allgemeine Drucksituation ausreichen lassen, um den Arbeitnehmer von verhängten Bußgeldern im Wege des Schadenersatzes zu entlasten, so stünde dies mit dem Gesetzeszweck, jeden der Beteiligten persönlich zu verantwortlichem Handeln anzuhalten, nicht in Einklang (LAG Hamm, Urteil vom 11.07.2013, Az.: 8 Sa 502/13).
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