Elektronische Signatur: Angestellte muss persönliche Daten preisgeben
Arbeitnehmer können zur Nutzung einer elektronischen Signatur verpflichtet werden
Die Klägerin ist als Verwaltungsangestellte im Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört u. a. die Veröffentlichung von Ausschreibungen. Seit 2010 erfolgt diese nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes. Zur Nutzung dieser Plattform wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, die nach den Bestimmungen des Signaturgesetzes (SigG) nur natürlichen Personen erteilt wird. Der Arbeitgeber wies die Klägerin an, eine solche qualifizierte Signatur zu beantragen. Zu diesem Zweck müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Die Klägerin weigerte sich, die Anweisung zu befolgen. Aus ihrer Sicht könne der Arbeitgeber sie nicht zur Weitergabe ihrer persönlichen Daten an Dritte verpflichten, weil das ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Darüber hinaus sei auch nicht sichergestellt, dass mit ihren Daten kein Missbrauch getrieben werde.
Das Gericht war anderer Meinung und entschied den Rechtsstreit zugunsten des Arbeitgebers. Sei die Nutzung der elektronischen Signaturkarte der Arbeitnehmerin zumutbar und für ihre Arbeitsleistung erforderlich, so könne sie sich einer solchen Weisung nicht widersetzen. Die Übermittlung der Personalausweisdaten betreffe nur den äußeren Bereich der Privatsphäre. Besonders sensible Daten seien nicht betroffen. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei der Klägerin deshalb zumutbar. Der Arbeitgeber habe lediglich von seinem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht angemessen Gebrauch gemacht. Durch den Einsatz der Signaturkarte bestünden keine besonderen Risiken (BAG, Urteil vom 25.09.2013, Az.: 10 AZR 270/12).
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