Abmahnung vor Kündigung: Drohender Ehemann ist kein Kündigungsgrund
Drohender Ehemann rechtfertigt keine Kündigung ohne vorherige Abmahnung
Eine Arbeitnehmerin ist in einem Pflegeheim als Altenpflegerin beschäftigt. Zwischen ihr und der Pflegedienstleiterin kam es zum Streit über den Dienstplan der Monate Juni und Juli 2012, in denen die Beschäftigte Urlaub nehmen wollte. Erst nach Aushang des Dienstplans änderte die Pflegedienstleiterin den Dienstplan ohne Rücksprache mit der Altenpflegerin oder dem Betriebsrat. Die Spätdienste einer Kollegin wurden auf die Beschäftigte übertragen. Damit war sie nicht einverstanden und rief deshalb am 18.06.2012 ihre Vorgesetzte im Beisein ihres Ehemannes an. Dieser schaltete sich ebenfalls in das Gespräch ein. Der Inhalt des Telefonats ist streitig. Die Pflegedienstleiterin gibt an, der Ehemann habe geäußert, dass seine Frau durch sie schikaniert werde. Er habe Ausdrücke wie „bescheuert“ und „inkompetent“ benutzt und ihr zum Schluss sogar Schläge angedroht. Mit Schreiben vom 12.07.2012 kündigte der Träger des Pflegeheims der Altenpflegerin fristgemäß und verhaltensbedingt zum 30.11.2012. Die Kündigung stützte sich vorrangig auf das Verhalten des Ehegatten. Die Beschäftigte habe während des Telefonats neben ihrem Ehemann gestanden, ohne beschwichtigend auf ihn einzuwirken. Sie habe sich außerdem weder von dessen Verhalten distanziert noch sich bei ihrer Vorgesetzen dafür entschuldigt. Die Altenpflegerin wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen ihren Rauswurf.
Die Klage hatte Erfolg. Die Äußerungen ihres Ehemanns seien der Klägerin nicht zurechenbar, urteilte das Gericht. Der Ehemann sei nicht als „Sprachrohr“ der Klägerin aufgetreten. Die Klägerin habe, auch wenn man die streitigen Behauptungen des Arbeitgebers als wahr unterstellt, keinen Pflichtenverstoß begangen, der eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Selbst wenn die Klägerin die Äußerungen ihres Ehemanns hätte vorhersehen oder unterbinden können, gebe es keine Gründe zu bezweifeln, dass eine Abmahnung an die Klägerin ausgereicht hätte, um solche Vorfälle in Zukunft zu verhindern (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2013, Az.: 10 Sa 2339/12).
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