Arbeitgeber muss Dienstplanänderung frühzeitig ankündigen
Keine Dienstplanänderung ohne angemessene Ankündigungsfrist
Eine Arbeitnehmerin ist in einem Modegeschäft in Teilzeit beschäftigt. Aufgrund einer kurzfristig anberaumten Schaufensteraktion teilte ihr der Arbeitgeber mit, dass ein Schichttausch zum Frühdienst nötig sei. Die Arbeitnehmerin war damit nicht einverstanden und weigerte sich, der Aufforderung des Arbeitgebers nachzukommen. Es kam zu einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber, in deren Verlauf die Beschäftigte sich zu der Äußerung hinreißen ließ: "Wenn Sie es nicht anders wollen, lasse ich mich krankschreiben." Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Dagegen wehrte sich die Beschäftigte mit einer Kündigungsschutzklage.
Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts dürfe der Arbeitgeber einen einmal aufgestellten Dienstplan nicht ohne konkrete Notlage umwerfen, sondern müsse auf das Privatleben der Mitarbeiter Rücksicht nehmen. Daraus folge, dass Arbeitnehmer keine Umstellungen ohne eine angemessene Ankündigungsfrist hinnehmen müssen. Dies seien in der Regel vier Tage. Diese Frist ergebe sich aus dem Rückgriff auf die für "Arbeit auf Abruf" konzipierte Regelung des § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): "Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt." Halte sich der Arbeitgeber nicht daran, so seien Beschäftigte nicht verpflichtet, einer geänderten Anordnung Folge zu leisten. Eine entsprechende Weigerung dürfe der Arbeitgeber auch dann nicht mit einer Kündigung beantworten, wenn ihm betroffene Arbeitnehmer im Zuge der Auseinandersetzung eine "Krankschreibung" in Aussicht stellten (ArbG Berlin, Urteil vom 05.10.2012, Az.: 28 Ca 10243/12).
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