Arbeitnehmer muss Arbeitszeugnis abholen
Gericht bestätigt gesetzliche Holschuld: Arbeitnehmer muss Arbeitszeugnis abholen
Ein Arbeitnehmer war von Mai 2011 bis Juli 2012 in einem Unternehmen als kaufmännischer Leiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung. Der Beschäftigte hatte per E-Mail der Assistentin der Geschäftsführung einen Zeugnisentwurf übersandt. Diese teilte ihm nach mehreren E-Mails mit: „Ihr AZ ist unterschrieben, Erstens. Zweitens wäre es gut, wenn Sie bei der Gelegenheit noch einmal herkämen…“ Zwischenzeitlich hatte der Beschäftigte Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben, ihm ein Zeugnis zu erteilen. Er trug vor, dass ihm niemals bekannt gewesen sei, dass ein Zeugnis erstellt worden sei. Das Zeugnis erhielt er schließlich im Gütetermin.
Das Gericht legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Dieser habe wie jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Für diesen Anspruch habe der Gesetzgeber allerdings keinen Erfüllungsort bestimmt. Auch der Arbeitsvertrag enthalte hierzu keine Regelung. Deshalb greife die allgemeine gesetzliche Regel, dass immer dann, wenn für eine Leistung ein Ort nicht ausdrücklich bestimmt ist oder sich aus den Umständen ergibt, der Wohnsitz des Schuldners maßgeblich ist. Bei Leistungen im Zusammenhang mit Gewerbebetrieben sei Leistungsort der Sitz der Niederlassung des Betriebes gemäß § 269 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe ein Arbeitnehmer grundsätzlich seine Arbeitspapiere mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber abzuholen. Der Beschäftigte habe im Streitfall keinen Versuch unternommen, das Zeugnis abzuholen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2013, Az.: 10 Ta 31/13).
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