Verdacht auf Kindesmissbrauch: Priester muss Gehaltskürzung als Buße hinnehmen
Verdacht auf Kindesmissbrauch: Priester muss Gehaltskürzung als Buße hinnehmen
Einem katholischen Priester im Ruhestand wird vorgeworfen, in den 1960er Jahren sexuelle Handlungen an Minderjährigen vorgenommen zu haben. Der Bischof der zuständigen Diözese erteilte dem Priester nach Kirchenrecht einen Verweis und kürzte dessen Bezüge zugunsten eines Fonds für die Dauer von drei Jahren um 20 Prozent. Der Priester klagte vor dem Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung und verlangte die ungekürzte Auszahlung seines Gehalts.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts unterliege die Gehaltskürzung als disziplinarische Maßnahme nach Kirchenrecht nicht der Kontrolle durch ein staatliches Gericht. Den Kirchen sei das Recht zur eigenständigen Ordnung und Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet. Soweit dieses Selbstbestimmungsrecht reiche, unterlägen sie nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit.
Das gelte insbesondere für die Art und Weise, in der die Kirche ihren geistlich-religiösen Auftrag auffasse und erfülle. Insoweit gehöre auch das Dienstrecht der Geistlichen zum Kernbereich innergemeinschaftlicher Angelegenheiten der Kirchen. Die nach Kirchenrecht als Werk der Caritas auferlegte Buße in Gestalt einer Gehaltskürzung sei letztlich eine rein innerkirchliche disziplinarische Maßnahme. Diesbezügliche Entscheidungen der Kirchen und Kirchengerichte seien von den staatlichen Gerichten hinzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2012, Az.: 4 S 1540/112).
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