Beleidigung im Affekt: Nicht jede grobe Beleidigung auf Facebook rechtfertigt Kündigung
Grobe Beleidigung im Affekt auf Facebook rechtfertigt keine Kündigung ohne Abmahnung
Nachdem ein Arbeitnehmer von Kollegen zu Unrecht denunziert worden war, bezeichnete er diese im "Freunde-Bereich" seiner Facebook-Seite als "Speckrollen" und "Klugscheißer", ohne die Kollegen dabei namentlich zu erwähnen. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, sprach er dem Arbeitnehmer gegenüber die Kündigung aus.
Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte Erfolg. Zwar könnten grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder Kollegen grundsätzlich auch ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen, urteilte das Gericht. Dies gelte auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie Facebook. Ein solcher Eintrag könne nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen, die regelmäßig unschädlich sei, gleichgestellt werden, sondern greife nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein.
Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Eintrag, solange er nicht gelöscht werde, immer wieder nachgelesen werden könne. Unerheblich sei, ob der Eintrag nur für die sogenannten Freunde und Freundesfreunde auf Facebook sichtbar war, oder unter der Einstellung "öffentlich" von allen Facebook-Nutzern gelesen werden konnte. Die Beleidigungen seien auf jeden Fall in die Öffentlichkeit gelangt, weil eine Vielzahl von Arbeitskollegen des Arbeitnehmers auch dessen Facebook-Freunde sind und den Eintrag gelesen hatten. Dennoch sei die Kündigung im Streitfall ohne vorherige Abmahnung im Ergebnis unwirksam, weil der Arbeitnehmer im Affekt gehandelt habe (ArbG Duisburg, Urteil vom 26.09.2012, Az.: 5 Ca 949/12).
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