Unlauterer Wettbewerb: Abwerben über XING ist wettbewerbswidrig
Unlauterer Wettbewerb: Mitarbeiter über XING abwerben kann wettbewerbswidrig sein
Ein Personalvermittler hatte über die Internetplattform XING zwei Mitarbeiter eines Personaldienstleisters u. a. mit folgenden Worten kontaktiert: "Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft." Der Arbeitgeber der beiden angeschriebenen Arbeitnehmer sah darin ein wettbewerbswidriges Handeln und beauftragte deshalb einen Rechtsanwalt, der von dem Personalvermittler – erfolglos – die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung forderte. In der Folge klagte der Personaldienstleister gegen den Personalvermittler auf Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von rund 800 €.
Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Gericht wertete das Handeln des Beklagten als unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Äußerungen des Beklagten seien abwertend, ohne hierfür eine sachliche Begründung zu enthalten. Dadurch werde unverhältnismäßig in das Interesse des Klägers auf angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit eingegriffen. Darüber hinaus liege durch unlauteres Abwerben von Mitarbeitern eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG vor. Die Formulierung der Nachricht könne nur als Versuch der Abwerbung verstanden werden. Ein solcher Abwerbeversuch sei dann unzulässig, wenn - wie im Streitfall - durch unzulässig herabsetzende Äußerungen unlautere Begleitumstände hinzukämen. Der Kläger habe deshalb Anspruch auf Ersatz der entstandenen Abmahnkosten (LG Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012, Az. 1 S 58/11).
- Kommentieren
- 6360 Aufrufe