Azubi beleidigt Chef: Facebook-Eintrag rechtfertigt fristlose Kündigung
Beleidigung auf Facebook: Facebook-Eintrag kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Ein 27-jähriger Auszubildender hatte in einem Facebook-Eintrag auf seiner Facebook-Seite seinen Arbeitgeber als „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ bezeichnet. Darüber hinaus teilte er den Lesern mit, dass er „dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent“ erledigen müsse. Als der Arbeitgeber von dem Facebook-Eintrag Kenntnis erlangte, sprach er dem Azubi gegenüber die fristlose Kündigung aus. Dieser erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung für wirksam. Die Äußerungen des Azubi auf seiner Facebook-Seite seien als Beleidigung gegenüber dem Arbeitgeber zu werten. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass seine Äußerungen keine Auswirkungen haben würden. Die Äußerung auf der privaten Facebook-Seite sei vielen Personen zugänglich gewesen. Da der Azubi bereits 27 Jahre alt sei, hätten auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses nicht gegen eine fristlose Kündigung gesprochen (LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az.: 3 Sa 644/12).
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