BAG zur Massenentlassung: Betriebsrat heilt Formmangel durch Stellungnahme
Bevorstehende Massenentlassung: Betriebsrat heilt Formmangel bei Massenentlassungsanzeige
Am 01.09.2009 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Am 15.10.2009 schloss der Insolvenzverwalter mit dem Gesamtbetriebsrat einen von beiden Seiten unterzeichneten Interessenausgleich mit Namensliste für drei Betriebe des Unternehmens, der die gesetzlich geforderten Angaben enthielt.
Der Gesamtbetriebsrat erklärte in dem Interessenausgleich abschließend, er sei umfassend gemäß den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) unterrichtet worden. Der Insolvenzverwalter fügte seiner anschließenden Massenentlassungsanzeige den Interessenausgleich bei. Nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit kündigte er einer Arbeitnehmerin am 16.10.2009 zum 31.01.2010. Die Mitarbeiterin klagte gegen die Kündigung, weil der Gesamtbetriebsrat nicht schriftformgerecht im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG über die Massenentlassung unterrichtet worden sei.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Beabsichtige der Arbeitgeber eine Massenentlassung, so sei er nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG verpflichtet, den Betriebsrat schriftlich über die Gründe für die geplanten Entlassungen zu unterrichten. Wenn der Arbeitgeber die geforderten Angaben in einem nicht unterzeichneten Text dokumentiert und diesen dem Betriebsrat zugeleitet habe, genüge die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen, um den eventuellen Schriftformverstoß zu heilen. Im Streitfall sei ein etwaiger Schriftformmangel der Unterrichtung durch die abschließende Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats im Interessenausgleich geheilt (BAG, Urteil vom 20.09.2012, Az.: 6 AZR 155/11).
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