Begünstigung – Abberufung und Kündigung bei Geschäftsführer der Stadtwerke GmbH rechtens
Geschäftsführer der GmbH nutzt Einrichtungen der Stadtwerke für private Begünstigung
Die Stadtwerke Neuwied GmbH durfte ihrem ehemaligen Geschäftsführer fristlos kündigen. Auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz scheiterte der Geschäftsführer mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der er die Zahlung eines Teils seines Geschäftsführergehalts als monatlichen Notbedarf begehrte. Ende Dezember 2011 und Ende Januar 2012 hatte die beklagte GmbH durch den Oberbürgermeister gegenüber dem Kläger Kündigungen ausgesprochen und seine Abberufung als Geschäftsführer erklärt. Die Stadtwerke stützten ihre Kündigungen auf zwei Sachverhalte. Zum einen habe der Geschäftsführer seiner Lebensgefährtin, die einen Gastronomiebetrieb unterhält, im November 2011 unter Ausnutzung seiner Stellung die Möglichkeit eröffnet, Gänse im Konvektorofen der Stadtwerke zuzubereiten. Dies verstieß gegen den in den Dienstanweisungen der Stadtwerke niedergelegten und dem Kläger bekannten Grundsatz, dass die private Nutzung der dienstlichen Einrichtungen verboten ist. Zum anderen veranlasste der Kläger, dass einer Mitarbeiterin Nachhilfeunterricht erteilt wurde. Dabei handelte es sich um die Freundin der Tochter der Lebensgefährtin des Klägers, mit der auch er gut bekannt war. Die Kosten des Unterrichts in Höhe von knapp 400 € wurden von den Stadtwerken übernommen, obwohl die Erteilung der Nachhilfe außerhalb des betrieblichen Interesses der Stadtwerke lag.
Kündigung und Abberufung gerechtfertigt – Pflichtverletzung macht Weiterbeschäftigung unzumutbar
Das OLG entschied, dass die Kündigungen der Stadtwerke vom Dezember 2011 und Januar 2012 aus wichtigem Grund gerechtfertigt waren. Nach dem Urteil des Senats rechtfertigte bereits die Übernahme des Nachhilfeunterrichts für sich genommen die fristlose Kündigung. Die Verletzung der Pflichten des Klägers als Geschäftsführer mache eine Weiterbeschäftigung unzumutbar. Der Senat wies ausdrücklich darauf hin, dass die Pflichtwidrigkeit in beiden Fällen ein erhebliches Gewicht habe, da der Kläger eine besondere Nähebeziehung zu den jeweils Begünstigten hatte. In beiden Fällen habe der Kläger ihm nahestehenden Personen Vorteile auf Kosten der Beklagten (Begünstigung) verschafft, ohne dass dies durch ein betriebliches Interesse gerechtfertigt gewesen sei (OLG Koblenz, Urteil vom 31.05.2012, Az.: 6 U 350/12).
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